Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,
Artikel 10,
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Die Regierung verpflichtet sich, der FMP gegen Vergütung in gegenseitig annehmbarer Währung lokale Währung im benötigten Ausmaß für die Verwendung durch die FMP, einschließlich der Bezahlung des FMP-Personals, zum für die FMP günstigsten Wechselkurs zur Verfügung zu stellen.