Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel X

Währung

Die Regierung verpflichtet sich, der FMP gegen Vergütung in gegenseitig annehmbarer Währung lokale Währung im benötigten Ausmaß für die Verwendung durch die FMP, einschließlich der Bezahlung des FMP-Personals, zum für die FMP günstigsten Wechselkurs zur Verfügung zu stellen.