Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,
Artikel 5,
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Ziffer eins Der Kommandant der FMP hat das Recht, den Leichnam eines Mitgliedes der FMP, das in der Republik Albanien stirbt, sowie dessen persönliches, sich in der Republik Albanien befindendes Eigentum zu übernehmen und darüber zu verfügen.
Ziffer 2 Ohne Zustimmung der betroffenen beteiligten Nation werden Autopsien an FMP-Personal nicht durchgeführt.