Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel V

Verstorbene Mitglieder

Ziffer eins Der Kommandant der FMP hat das Recht, den Leichnam eines Mitgliedes der FMP, das in der Republik Albanien stirbt, sowie dessen persönliches, sich in der Republik Albanien befindendes Eigentum zu übernehmen und darüber zu verfügen.

Ziffer 2 Ohne Zustimmung der betroffenen beteiligten Nation werden Autopsien an FMP-Personal nicht durchgeführt.