Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel IV

Identifikation

Ziffer eins Der Kommandant der FMP stellt jedem Mitglied der FMP vor oder so bald als möglich nach der ersten Einreise des Mitglieds in die Republik Albanien sowie dem an Ort und Stelle aufgenommenen Personal, einen numerierten Identitätsausweis aus, der Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, Titel oder Rang, Dienstkörper (wenn angemessen) und ein Lichtbild enthalten soll. Unbeschadet des Artikels römisch VI Absatz 3, dieses Abkommens sind diese Identitätsausweise das einzige vom FMP-Personal benötigte Dokument.

Ziffer 2 FMP-Personal sowie an Ort und Stelle aufgenommenes Personal sind verpflichtet, auf Ersuchen eines entsprechenden Beamten der Regierung den Identitätsausweis vorzuweisen, aber nicht auszuhändigen.