Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1997,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch vier

Nationalparkverwaltung

  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Absatz 2,) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft mbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Oberösterreich vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 500 000 S und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
  3. Absatz 3,Auf die Nationalparkgesellschaft sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Oberösterreich bestellt werden.
  5. Absatz 5,Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Mai 1997 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.
  6. Absatz 6,Als beratendes Organ der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium mit höchstens 15 Mitgliedern gemäß Artikel römisch sechs, vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016603

alte Dokumentnummer

N1199762250J