Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
BGBl. I Nr. 38/1997
BVG
§ 10
22.04.1997
KSE-BVG
12/03 Entsendung ins Ausland
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
13.11.2019
10001504
NOR12016472
N1199761446J