Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,
BVG
Paragraph 6
22.04.1997
KSE-BVG
12/03 Entsendung ins Ausland
Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.
13.11.2019
10001504
NOR12016468
N1199761442J