Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,
BVG
Paragraph 5
22.04.1997
KSE-BVG
12/03 Entsendung ins Ausland
Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.
13.11.2019
10001504
NOR12016467
N1199761441J