Kurztitel
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 1.
Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden
zur solidarischen Teilnahme an
Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie
zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).
Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen.