Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 75
01.01.1998
31.12.2002
Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 12, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Absatz eins, anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem
31. Dezember 1997 verkündet worden ist.
Weitere Verfahrensbesonderheiten
Paragraph 75, (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen (Paragraphen 396 bis 403 ZPO) sowie über die gekürzte Urteilsausfertigung, und die Notwendigkeit der Anmeldung einer Berufung (Paragraphen 417, a, 459 letzter Satz, 461 Absatz 2 und Paragraph 518, Absatz eins, letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 7, nicht anzuwenden.
(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
(3) Rechtsstreitigkeiten können im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.