Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 12, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz eins, anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem

31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

Text

Weitere Verfahrensbesonderheiten

Paragraph 75, (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen (Paragraphen 396 bis 403 ZPO) sowie über die gekürzte Urteilsausfertigung, und die Notwendigkeit der Anmeldung einer Berufung (Paragraphen 417, a, 459 letzter Satz, 461 Absatz 2 und Paragraph 518, Absatz eins, letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 7, nicht anzuwenden.

  1. Absatz eins a,Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.

(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.

(3) Rechtsstreitigkeiten können im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.