Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 7, BGBl. Nr. 624/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 3 Z 1 anzuwenden, wenn das DatumNeufassung des Betrages in Absatz 3, Ziffer eins, anzuwenden, wenn das Datum
der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997
liegt.
Text
Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
§ 46. (1) Anstelle des § 502 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Paragraph 46, (1) Anstelle des Paragraph 502, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.Der Absatz eins, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
(3)Absatz 3,Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässigDie Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, in Verfahren zulässig
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52 000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;
nach § 50 Abs. 2 sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1;nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins,;
über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.