Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz eins, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung

der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Zum Ende des Bezugszeitraumes vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

76 aus 2002,.

Text

Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden.

  1. Absatz 2,Das Rekursgericht hat den Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, für gegeben erachtet.
  2. Absatz 3,In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, hat ein Ausspruch nach Absatz eins, oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.