Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz eins, (soweit sich dieser nicht auf den Paragraph 508, ZPO

bezieht) und der Betrag in Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, in

denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht

nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz eins, (soweit sich dieser auf den Paragraph 508, ZPO

bezieht) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten

Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Berufung und Rekurs

Paragraph 44, (1) Die Paragraphen 500, Absatz 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.