Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 3, BGBl. Nr. 624/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.
Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 13, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung der Abs. 2 und 3 Z 2 anzuwenden, wenn das Datum derNeufassung der Absatz 2 und 3 Ziffer 2, anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Text
Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten
Gerichtshofs
§ 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,Paragraph 11 a, (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
die Unterbrechung des Verfahrens;
die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (Paragraph 38, ZPO);
die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (Paragraphen 56, ff ZPO);
die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO);
die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.die Ergänzung von Beschlüssen (Paragraph 430, ZPO), die der Vorsitzende nach den Litera a bis j oder nach den Ziffer eins, oder 3 gefaßt hat.
(2)Absatz 2,Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4,Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
über den Kostenpunkt sowie
eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
(3)Absatz 3,Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden überDer Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowieAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie
Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßtenRechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefaßten
Beschlüsse.
(4)Absatz 4,Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.