Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1997,
Artikel 16,
01.11.1997
Litera a Sachverständige gemäß der Definition in Artikel römisch eins genießen in und gegenüber der Republik Österreich jene Privilegien und Immunitäten, die Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen gemäß Artikel römisch XIII, Abschnitte 42 und 43 des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien vom 29. November 1995 zustehen.
Litera b Die Kommission übermittelt der Regierung eine Liste der von diesem Artikel betroffenen Personen und wird diese Liste von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.