Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 1997,
Artikel eins,
01.11.1997
In diesem Abkommen
Litera a bezeichnet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;
Litera b bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
Litera c bezeichnet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktionen und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;
Litera d bezeichnet der Begriff „Vertrag“ den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, aufgelegt zur Unterzeichnung in New York am 24. September 1996;
Litera e bezeichnet der Begriff „Signatarstaat“ einen Staat, der den Vertrag unterzeichnet hat;
Litera f bezeichnet der Begriff „VTS“ das Vorläufige Technische Sekretariat der Kommission;
Litera g bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
Litera h umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:
Litera i bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Kommission“:
Litera j bezeichnet der Begriff „Angestellter der Kommission“ den Exekutivsekretär und alle Angehörigen des Personals des Vorläufigen Technischen Sekretariats (VTS), mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
Litera k umfaßt der Begriff „Vertreter“ alle Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Delegationen der Signatarstaaten;
Litera l umfaßt der Begriff „Sachverständige“ alle Personen, die weder Vertreter bei der noch Angestellte der Kommission sind, und welche von der Kommission ausdrücklich genehmigte Missionen ausführen, wobei auch solche Personen davon erfaßt sind, die diese Aufgaben unentgeltlich oder als Entsandte erfüllen oder welche in Komittees Anmerkung, richtig: Komitees) oder in anderen der Kommission untergeordneten Organisationen auf Ersuchen der Kommission Dienst versehen;
Litera m bezeichnet der Begriff „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen 1), unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,