Absatz einsDas Institut übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Instituts und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,
Artikel 17,
31.10.1997
Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise