Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Text

Artikel 15

Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,

Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.