Absatz einsDas Institut ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
- Litera awenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
- Litera bwenn gegen das Institut durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- Litera cwenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Institut den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.