Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

13.07.2009

Text

Vollziehung

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.