Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Text

Vergütung für Dienstreisen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDienstreisen
    1. Ziffer eins
      der obersten Organe des Bundes und
    2. Ziffer 2
      der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates
    sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, abzugelten, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Für die obersten Organe des Bundes ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).