Absatz einsDienstreisen
- Ziffer einsder obersten Organe des Bundes und
- Ziffer 2der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates
sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, abzugelten, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.