Absatz einsDem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.
Bundesbezügegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
Paragraph 9,
01.08.1997