Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 100 000 S. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 1,4 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2,Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.