Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Obergrenzen für sonstige Funktionäre

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
    1. Ziffer eins
      für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
      2. Litera b
        für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
    3. Ziffer 3
      für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins,
  2. Absatz 2,Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Absatz eins, festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
  3. Absatz 3,Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.