Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Offenlegung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben jeweils eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen, in die jeder Abgeordnete zum Nationalrat und zum Bundesrat eintragen zu lassen hat, von welchen Rechtsträgern er ein Einkommen bezieht, das jährlich höher als 14% des monatlichen Ausgangsbetrages nach Paragraph eins, ist. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Werden im Rahmen einer Berufsberechtigung Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt, sind diese nicht gesondert auszuweisen. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. In diesen Fällen ist lediglich der Beruf anzugeben. Wird ein solches Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, daß die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.