Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
Paragraph 6
01.08.1997
31.07.1997
Die für Ruhebezüge vorgesehenen Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 gelten gleichermaßen für Versorgungsbezüge, die von Rechtsträgern bezogen werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.