Absatz einsFür Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100 000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
- Ziffer einsfür einen Landeshauptmann 200%,
- Ziffer 2für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
- Ziffer 3für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
- Ziffer 4für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
- Ziffer 5für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
- Ziffer 6für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
- Ziffer 7für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
- Ziffer 8für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
- Ziffer 9für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
- Ziffer 10für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
- Ziffer 11für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.