Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Paragraph 5, (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist.

  1. Absatz 2,Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist.
  2. Absatz 3,Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
    1. Litera a
      zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A.;
    2. Litera b
      zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
  3. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Absatz 3, Litera b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
  4. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes und des Paragraph 108, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.