Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1997,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.02.1997

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch drei

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen folgende Ziele zugrunde:
    1. Ziffer eins
      den Nationalpark Donau-Auen unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und auf Basis der Kriterien für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union, Anlage 2), anzustreben;
    2. Ziffer 2
      den Nationalpark Donau-Auen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
    3. Ziffer 3
      die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
    5. Ziffer 5
      das Grundwasservorkommen in den Donau-Auen zu sichern.
  2. Absatz 2,In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      das Grundwasser als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung unter Beachtung der in einschlägigen Rechtsbestimmungen normierten ökologischen Zielsetzungen zu sichern;
    2. Ziffer 2
      der Bestand und die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      die Funktion der internationalen Wasserstraße Donau für einen ungehinderten Betrieb der Schiffahrt sicherzustellen. Die Länder Wien und Niederösterreich werden gewährleisten, daß angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb sowie die erforderlichen Regulierungsmaßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse bis zu einer Schiffs-Abladetiefe von 2,7 m bei Regulierungsniederwasser den jeweiligen Nationalparkgesetzen nicht unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Verfolgung der in Absatz eins, genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001470

Dokumentnummer

NOR12016126

alte Dokumentnummer

N1199710496I