Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Text

Erster Abschnitt.
Erster Unterabschnitt

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
  2. Absatz 2,Wer entgegen dem Absatz eins, eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (Paragraph 3, Absatz eins,), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
  3. Absatz 3,Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Absatz 2,) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (Paragraph 6,) in Kenntnis zu setzen.