Absatz eins,Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 177 bis 188 ArbVG), auf den Europäischen Betriebsrat (Paragraphen 189 und 191 bis 203 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Paragraph 190, ArbVG) oder auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 206, ArbVG beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen seinen Sitz hat. Hat kein Unternehmen seinen Sitz in Österreich, so sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel sich ein Betrieb befindet.