Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 63,

  1. Absatz einsKein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
  2. Absatz 2Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des Paragraph 19, beziehungsweise Paragraph 20, Anwendung.
  3. Absatz 3Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß Paragraph 44, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 45, steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu.

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015933

alte Dokumentnummer

N1199657440J