Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz einsJene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
  2. Absatz 2Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
  3. Absatz 3Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
  4. Absatz 4In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde wird, abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
  5. Absatz 5Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
  6. Absatz 6Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
  7. Absatz 7Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (Paragraph 42, Absatz eins,) kann zu diesem Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.
  8. Absatz 8Von der Redeordnung gem. Absatz eins bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.

Schlagworte

Debatte

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015931

alte Dokumentnummer

N1199657438J