Absatz einsEntschließungen, in welchen der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck gibt (Artikel 52, Absatz eins, B-VG) oder durch welche der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), können auch im Zuge der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen den inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben, so entscheidet der Präsident.