Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 55,

  1. Absatz einsEntschließungen, in welchen der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck gibt (Artikel 52, Absatz eins, B-VG) oder durch welche der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), können auch im Zuge der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen den inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben, so entscheidet der Präsident.
  2. Absatz 2Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
  3. Absatz 3Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Paragraph 53, Absatz 4, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Abstimmung über Entschließungsanträge gemäß Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 27, Absatz 3, erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 67, Absatz eins und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen, über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem Schluß der Debatte.
  5. Absatz 5Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages die Spezialdebatte in Teilen abgeführt, so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge bereits nach Abstimmung über den jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage erfolgen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

Schlagworte

Resolutionsrecht, Abänderungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015926

alte Dokumentnummer

N1199657433J