Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDer Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
  2. Absatz 2Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.
  4. Absatz 4Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen. Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände beziehen.
  5. Absatz 5Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.
  6. Absatz 6Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat innerhalb von acht Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – zusammentritt, wenn dies unter Angabe eines Themas 20 Abgeordnete verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen einmal pro Jahr dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird. Auch in diesem Fall darf kein Abgeordneter mehr als ein solches Verlangen unterstützen.
  7. Absatz 7Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung innerhalb derselben Frist wie in Absatz 6, einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten oder der Bundesregierung verlangt wird.

Anmerkung

vergleiche Artikel 28, in Verbindung mit 67 Absatz eins und 18 Absatz 4, B-VG

Schlagworte

Grundsatz der Diskontinuität der Gesetzgebungsperioden, Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015924

alte Dokumentnummer

N1199657431J