Absatz einsDie Art. 78d und 118 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Bundes-Verfassungsgesetz
BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 392/1996
Artikel 151,
01.08.1996
31.07.1996
Anmerkung, durch ein Redaktionsversehen wurde der Abs. 5 ein zweites Mal vergeben)
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.