Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

28.11.1997

Text

ABSCHNITT römisch drei

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Paragraph 2, Absatz 3, gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.