Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Schriftliche Anbringen

Paragraph 16, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

  1. Absatz 2,Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.