die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
Europa-Wählerevidenzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,
Paragraph 2
15.03.1996
31.12.2003
Voraussetzungen für die Eintragung
Paragraph 2, (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und