Absatz eins,Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.