Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Entscheidung über Einsprüche

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Über den Einspruch hat binnen neun Tagen nach Ende der Einsichtsfrist außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.