Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

03.02.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

  1. Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
    2. Ziffer 2
      für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.