Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 26Artikel 4, Paragraph 26
Text
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2)Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3)Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.