Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft den Hauptzollämtern weitere Zollstellen als Zollämter erster Klasse, Zollämter zweiter Klasse, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten mit Verordnung zuzuordnen. Für die Geltungsdauer der im Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union vorgesehenen Übergangsregelungen für die Kontrollen im Bereich des Straßengüterverkehrs hat der Bundesminister für Finanzen an den in Betracht kommenden Landstraßen mit Verordnung Kontrollposten als Außenstellen der Hauptzollämter einzurichten.