Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,
Artikel 3
01.08.1995
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Befugnisse, die das innerstaatliche Recht jedes der Vertragsstaaten den Körperschaften gemäß Artikel 2 einräumt.