Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,
Artikel eins
01.08.1995
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.