Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Text

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.