Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMAS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister an einen weiteren ist nur mit vorheriger Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
(3)Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.