Datenschutzverordnung des BMAS
Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 6,
22.06.1995
31.12.2006
Paragraph 6, (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Verarbeitung personenbezogener Daten von der durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit oder Stelle freizugeben. Wird das Bundesrechenamt auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung als Dienstleister für Auftraggeber im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig, so gilt dies nicht, sofern es sich lediglich um programmtechnische Optimierungen handelt.