Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

22.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Auftraggeber und Dienstleister

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
  2. Ziffer 2
    die Bundesgeschäftsstelle, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,
  3. Ziffer 3
    die Ämter des Arbeitsmarktservice,
  4. Ziffer 4
    die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialämter),
  5. Ziffer 5
    die Arbeitsinspektorate.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.