Kurztitel

Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

15.06.1995

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015462

alte Dokumentnummer

N1199548548J