Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 e

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Paragraph 5 e,

  1. Absatz eins,Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten.

Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das

Mitglied

  1. für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ......... 13  %,

  2. für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 ........................ 14,5%,

der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 tritt im Absatz eins, an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“