Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 133/1995

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Beachte

Zu Absatz 2 und 3 : zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer eins,,

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Text

2. Unterabschnitt - Sozialrechtssachen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:

    Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten

    1. Ziffer eins
      in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg,
    2. Ziffer 2
      in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch,
    3. Ziffer 3
      in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt,
    4. Ziffer 4
      in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder
    5. Ziffer 5
      in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.
  3. Absatz 3,Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Absatz eins, oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (Paragraph 38, Absatz 3,), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.
  4. Absatz 4,Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Konkurses oder in einer Angelegenheit nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem Paragraph eins a, Absatz eins, IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.